Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 37

§ 37 – Vermietung

(1) Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- oder Grundstücksteile vermietet oder verpachtet, so erlischt das Miet- oder Pachtverhältnis, wenn das Dauerwohnrecht erlischt. (2) Macht der Eigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so tritt er oder derjenige, auf den das Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in das Miet- oder Pachtverhältnis ein; die Vorschriften der §§ 566 bis 566e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauerwohnrecht veräußert wird. Wird das Dauerwohnrecht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert, so steht dem Erwerber ein Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung des § 57a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu.

Kurz erklärt

  • Das Miet- oder Pachtverhältnis endet, wenn das Dauerwohnrecht erlischt.
  • Der Eigentümer kann in das Miet- oder Pachtverhältnis eintreten, wenn er seinen Heimfallanspruch geltend macht.
  • Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Mietverhältnissen gelten in diesem Fall.
  • Bei Verkauf des Dauerwohnrechts tritt der Käufer ebenfalls in das Miet- oder Pachtverhältnis ein.
  • Bei Zwangsvollstreckung hat der Käufer ein Kündigungsrecht gemäß den entsprechenden Vorschriften.