Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. März 1951
§ 47
§ 47 – Auslegung von Altvereinbarungen
Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.
Kurz erklärt
- Vereinbarungen vor dem 1. Dezember 2020 können von neuen Vorschriften abweichen.
- Diese neuen Vorschriften stammen aus dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz.
- Ab dem 1. Dezember 2020 gelten die neuen Vorschriften, auch wenn alte Vereinbarungen bestehen.
- Eine abweichende Absicht aus der Vereinbarung muss klar erkennbar sein.
- In der Regel wird keine abweichende Absicht angenommen.