Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 10

§ 10 – Allgemeine Grundsätze

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. (2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. (3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Kurz erklärt

  • Das Verhältnis der Wohnungseigentümer wird durch dieses Gesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt.
  • Abweichende Vereinbarungen zwischen den Wohnungseigentümern sind möglich, solange keine anderen Bestimmungen bestehen.
  • Jeder Wohnungseigentümer kann eine Änderung von Vereinbarungen verlangen, wenn die aktuelle Regelung unbillig ist.
  • Vereinbarungen, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer regeln, müssen im Grundbuch eingetragen werden, um gegen den Sondernachfolger wirksam zu sein.
  • Beschlüsse, die auf Vereinbarungen basieren, benötigen keine Grundbucheintragung, um gegen den Sondernachfolger wirksam zu sein.