Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 11

§ 11 – Aufhebung der Gemeinschaft

(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht. (2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Absatz 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen. (3) Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.

Kurz erklärt

  • Wohnungseigentümer können die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft nicht verlangen, auch nicht aus wichtigem Grund.
  • Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Gebäude zerstört wird und kein Wiederaufbau geplant ist.
  • Gläubiger können ebenfalls nicht die Aufhebung der Gemeinschaft fordern, weder im Rahmen einer Pfändung noch im Insolvenzverfahren.
  • Bei einer Aufhebung der Gemeinschaft wird der Anteil der Miteigentümer nach dem Wert ihrer Wohnungseigentumsrechte zum Zeitpunkt der Aufhebung bestimmt.
  • Veränderungen des Wertes eines Miteigentumsanteils, die durch nicht selbst finanzierte Maßnahmen entstanden sind, werden bei der Wertberechnung nicht berücksichtigt.