§ 26a – Zertifizierter Verwalter
(1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden: nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Prüfung; normal normal Bestimmungen über das zu erteilende Zertifikat; normal normal Voraussetzungen, unter denen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen; normal normal Bestimmungen, wonach Personen aufgrund anderweitiger Qualifikationen von der Prüfung befreit sind, insbesondere weil sie die Befähigung zum Richteramt, einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt, eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann oder zur Immobilienkauffrau oder einen vergleichbaren Berufsabschluss besitzen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Nur Personen, die eine Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer bestanden haben, dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.
- Die Prüfung bestätigt, dass die Person über die erforderlichen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
- Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Prüfung und zum Zertifikat erlassen.
- In der Rechtsverordnung können Details zu Prüfungsinhalten, Verfahren und Zertifikatsausstellung festgelegt werden.
- Bestimmte Personen, wie Richter oder Absolventen bestimmter Studiengänge, können von der Prüfung befreit werden.