Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. März 1951
§ 22
§ 22 – Wiederaufbau
Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.
Kurz erklärt
- Wenn ein Gebäude mehr als zur Hälfte zerstört ist, zählt es als stark beschädigt.
- Der Wert des Gebäudes ist entscheidend für diese Bewertung.
- Wenn der Schaden nicht durch eine Versicherung oder andere Mittel gedeckt ist, gibt es Einschränkungen.
- In diesem Fall kann der Wiederaufbau des Gebäudes nicht beschlossen werden.
- Es kann auch nicht verlangt werden, dass das Gebäude wieder aufgebaut wird.