Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 40

§ 40 – Haftung des Entgelts

(1) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten, die dem Dauerwohnrecht im Rang vorgehen oder gleichstehen, sowie öffentliche Lasten, die in wiederkehrenden Leistungen bestehen, erstrecken sich auf den Anspruch auf das Entgelt für das Dauerwohnrecht in gleicher Weise wie auf eine Mietforderung, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt ist. Im Übrigen sind die für Mietforderungen geltenden Vorschriften nicht entsprechend anzuwenden. (2) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass Verfügungen über den Anspruch auf das Entgelt, wenn es in wiederkehrenden Leistungen ausbedungen ist, gegenüber dem Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast wirksam sind. Für eine solche Vereinbarung gilt § 39 Absatz 2 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Hypotheken und ähnliche Belastungen haben Vorrang vor dem Dauerwohnrecht und betreffen auch das Entgelt dafür.
  • Das Entgelt für das Dauerwohnrecht wird wie eine Mietforderung behandelt, es sei denn, es gibt abweichende Regelungen.
  • Die Vorschriften für Mietforderungen gelten nicht für das Dauerwohnrecht.
  • Es kann vereinbart werden, dass Ansprüche auf das Entgelt wirksam gegenüber bestimmten Gläubigern sind.
  • Für diese Vereinbarungen gelten spezielle rechtliche Bestimmungen.