Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. März 1951
§ 9b
§ 9b – Vertretung
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam. (2) Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Kurz erklärt
- Der Verwalter vertritt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich.
- Für Grundstückskauf- oder Darlehensverträge ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer erforderlich.
- Wenn kein Verwalter vorhanden ist, vertreten die Wohnungseigentümer die Gemeinschaft gemeinsam.
- Beschränkungen der Vertretungsmacht sind gegenüber Dritten nicht wirksam.
- Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein ermächtigter Wohnungseigentümer vertritt die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter.