§ 39 – Zwangsversteigerung
(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass das Dauerwohnrecht im Fall der Zwangsversteigerung des Grundstücks abweichend von § 44 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung auch dann bestehen bleiben soll, wenn der Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast die Zwangsversteigerung in das Grundstück betreibt. (2) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung derjenigen, denen eine dem Dauerwohnrecht im Rang vorgehende oder gleichstehende Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast zusteht. (3) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 ist nur wirksam für den Fall, dass der Dauerwohnberechtigte im Zeitpunkt der Feststellung der Versteigerungsbedingungen seine fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Eigentümer erfüllt hat; in Ergänzung einer Vereinbarung nach Absatz 1 kann vereinbart werden, dass das Fortbestehen des Dauerwohnrechts vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig ist.
Kurz erklärt
- Das Dauerwohnrecht kann so vereinbart werden, dass es bei einer Zwangsversteigerung bestehen bleibt, auch wenn vorrangige Gläubiger die Versteigerung betreiben.
- Für die Wirksamkeit dieser Vereinbarung ist die Zustimmung der vorrangigen Gläubiger erforderlich.
- Die Vereinbarung ist nur gültig, wenn der Dauerwohnberechtigte seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Eigentümer erfüllt hat.
- Es können zusätzliche Bedingungen für das Fortbestehen des Dauerwohnrechts vereinbart werden.
- Diese Regelung weicht von den allgemeinen Vorschriften zur Zwangsversteigerung ab.