Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 49

§ 49 – Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen. (2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

Kurz erklärt

  • Bei der Umwandlung von Rechtsverhältnissen in gesetzlich vorgesehene Formen wird ein bestimmter Geschäftswert zur Gebührenberechnung herangezogen.
  • Für Wohnungseigentum beträgt dieser Geschäftswert ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstücks.
  • Für Dauerwohnrechte wird ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts als Geschäftswert angenommen.
  • Landesgesetze können Regelungen zur Überführung bestehender Rechtsverhältnisse in die neuen Rechtsformen schaffen.
  • Diese Vorschriften betreffen Rechtsverhältnisse, die auf Landesrecht basieren.