Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. März 1951
§ 8
§ 8 – Teilung durch den Eigentümer
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. (2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend. (3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.
Kurz erklärt
- Der Eigentümer eines Grundstücks kann das Eigentum in Miteigentumsanteile aufteilen, die jeweils Sondereigentum beinhalten.
- Bestimmte gesetzliche Regelungen gelten auch für diese Aufteilung.
- Personen mit einem gesicherten Anspruch auf Wohnungseigentum können als Wohnungseigentümer betrachtet werden, wenn sie den Besitz an den entsprechenden Räumen erhalten.
- Die Erklärung zur Aufteilung erfolgt gegenüber dem Grundbuchamt.
- Die neuen Wohnungseigentümer haben Rechte gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.