Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. März 1951
§ 13
§ 13 – Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum
(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. (2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Kurz erklärt
- Jeder Wohnungseigentümer kann sein Sondereigentum nach Belieben nutzen, z.B. bewohnen oder vermieten.
- Er kann andere von Einwirkungen auf sein Sondereigentum ausschließen.
- Für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gelten besondere Regeln.
- Maßnahmen, die über die normale Erhaltung hinausgehen, benötigen keine Genehmigung, solange sie anderen Eigentümern nicht übermäßig schaden.
- Es wird ein geordnetes Zusammenleben angestrebt.