Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 43

§ 43 – Zuständigkeit

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden. (2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, normal Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, normal Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie normal Beschlussklagen gemäß § 44. normal arabic

Kurz erklärt

  • Der allgemeine Gerichtsstand der Wohnungseigentümergemeinschaft ist am Gericht, wo das Grundstück liegt.
  • Klagen gegen Wohnungseigentümer können ebenfalls bei diesem Gericht eingereicht werden.
  • Das Gericht ist ausschließlich zuständig für Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern.
  • Es behandelt auch Streitigkeiten zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und den Wohnungseigentümern.
  • Zudem ist das Gericht zuständig für Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters.