Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 35

§ 35 – Veräußerungsbeschränkung

Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Dauerwohnrecht kann so gestaltet werden, dass der Berechtigte die Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten benötigt, um es zu verkaufen.
  • Diese Regelung betrifft die Übertragung des Dauerwohnrechts.
  • Die Zustimmung ist eine Voraussetzung für die Veräußertung des Rechts.
  • Die Vorschriften des § 12 finden in diesem Fall Anwendung.
  • Es gibt spezifische Bedingungen für die Zustimmung, die beachtet werden müssen.