Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. März 1951
§ 35
§ 35 – Veräußerungsbeschränkung
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Dauerwohnrecht kann so gestaltet werden, dass der Berechtigte die Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten benötigt, um es zu verkaufen.
- Diese Regelung betrifft die Übertragung des Dauerwohnrechts.
- Die Zustimmung ist eine Voraussetzung für die Veräußertung des Rechts.
- Die Vorschriften des § 12 finden in diesem Fall Anwendung.
- Es gibt spezifische Bedingungen für die Zustimmung, die beachtet werden müssen.