Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. März 1951
§ 34

§ 34 – Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten

(1) Auf die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen sowie auf die Ansprüche der Dauerwohnberechtigten auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sind die §§ 1049, 1057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (2) Wird das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so sind auf die Ansprüche des Berechtigten die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Eigentümer können Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen geltend machen.
  • Dauerwohnberechtigte haben Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder die Erlaubnis zur Wegnahme von Einrichtungen.
  • Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1049, 1057) gelten für diese Ansprüche.
  • Bei Beeinträchtigung des Dauerwohnrechts gelten die Vorschriften für Eigentumsansprüche.
  • Die Ansprüche der Berechtigten werden entsprechend den Eigentumsregelungen behandelt.