§ 32 – Rücknahme und Widerruf der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung
(1) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn es zur Erhaltung der Bundeswasserstraße in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand oder zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Wenn ein Verwaltungsakt, der nach anderen Rechtsvorschriften für die Maßnahme erlassen ist (§ 31 Abs. 6), nur gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden kann, ist auch bei gänzlichem oder teilweisem Widerruf der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung Entschädigung zu leisten. (2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann die Genehmigung ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise zurücknehmen, wenn der Unternehmer den Zweck der Maßnahme so geändert hat, dass er mit den Antragsunterlagen nicht mehr übereinstimmt. (3) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann die Genehmigung ferner ohne Entschädigung widerrufen, wenn der Unternehmer die Benutzung über den Rahmen der Genehmigung erheblich ausgedehnt hat, normal normal ihre Ausübung binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht begonnen oder die Genehmigung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann Genehmigungen widerrufen, um die Sicherheit und den Zustand der Bundeswasserstraße zu gewährleisten.
- Bei einem Widerruf, der auf anderen Rechtsvorschriften basiert, muss eine Entschädigung gezahlt werden.
- Die Genehmigung kann ohne Entschädigung zurückgenommen werden, wenn der Unternehmer den Zweck der Maßnahme ändert.
- Ein Widerruf ohne Entschädigung ist auch möglich, wenn der Unternehmer die Nutzung erheblich ausweitet oder die Genehmigung nicht innerhalb einer festgelegten Frist nutzt.
- Wenn die Genehmigung drei Jahre lang nicht ausgeübt wird, kann sie ebenfalls ohne Entschädigung widerrufen werden.