Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
02. April 1968
§ 3
§ 3 – Erweiterung und Durchstiche
(1) Werden Landflächen an einer Bundeswasserstraße zum Gewässer und wird dadurch das Gewässerbett der Bundeswasserstraße für dauernd erweitert, so ist das Gewässer ein Teil der Bundeswasserstraße. (2) Das Eigentum an der Erweiterung wächst dem Bund lastenfrei zu. Ist die Erweiterung künstlich herbeigeführt, hat derjenige, der sie veranlasst hat, den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Durchstiche an Bundeswasserstraßen.
Kurz erklärt
- Landflächen, die an einer Bundeswasserstraße liegen und zum Gewässer werden, gehören zur Bundeswasserstraße.
- Der Bund erhält das Eigentum an der Erweiterung ohne Belastungen.
- Wenn die Erweiterung künstlich geschaffen wurde, muss der Veranlasser den bisherigen Eigentümer entschädigen.
- Die Regelungen gelten auch für Durchstiche an Bundeswasserstraßen.
- Die Erweiterung des Gewässerbetts ist dauerhaft.