Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
02. April 1968
§ 21
§ 21 – Ausschluss von Ansprüchen
(1) Dient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl der Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfechtbar, sind Ansprüche wegen nachteiliger Wirkungen gegen den Inhaber des festgestellten Plans, die auf die Unterlassung oder Beseitigung der Aus- oder Neubaumaßnahme, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind, ausgeschlossen. Hierdurch werden Schadensersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass der Inhaber des festgestellten Plans angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche Ansprüche.
Kurz erklärt
- Der Ausbau oder Neubau muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen und der Plan muss unanfechtbar sein.
- Ansprüche gegen den Planinhaber wegen negativer Auswirkungen sind ausgeschlossen, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.
- Schadensersatzansprüche bleiben bestehen, wenn der Planinhaber Auflagen nicht erfüllt hat.
- Der Ausschluss von Ansprüchen gilt nicht für vertragliche Ansprüche.
- Negative Auswirkungen können also nur dann geltend gemacht werden, wenn Auflagen nicht eingehalten werden.