§ 13 – Planungen
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bestimmt im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Planung und Linienführung der Bundeswasserstraßen. Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. (2) (weggefallen) (3) Diese Bundesplanung hat Vorrang vor der Ortsplanung. Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Aufwendungen für Entschädigungen, so sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. Muss infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, so sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr plant die Bundeswasserstraßen in Zusammenarbeit mit den Landesbehörden.
- Bei der Planung müssen öffentliche Belange und Umweltverträglichkeit berücksichtigt werden.
- Die Bundesplanung hat Vorrang vor der Planung auf kommunaler Ebene.
- Gemeinden erhalten Entschädigungen für Aufwendungen, die durch die Maßnahmen entstehen.
- Kosten für Änderungen an Bebauungsplänen, die durch die Maßnahmen erforderlich werden, müssen ebenfalls ersetzt werden.