Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 02. April 1968
§ 7

§ 7 – Allgemeine Vorschriften über Unterhaltung und Betrieb

(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. (2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über. (3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt. (4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.

Kurz erklärt

  • Der Bund ist verantwortlich für die Pflege der Bundeswasserstraßen und den Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen.
  • Diese Aufgaben können in bestimmten Fällen an Dritte übertragen werden, ohne dass die hoheitlichen Befugnisse des Bundes verloren gehen.
  • Für Maßnahmen zur Pflege oder zum Betrieb der Schifffahrtsanlagen ist keine spezielle Erlaubnis erforderlich.
  • Es gelten jedoch weiterhin Beteiligungspflichten nach diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften.
  • Bei der Pflege und dem Betrieb der Anlagen müssen die Anforderungen des Denkmalschutzes beachtet werden.