Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 02. April 1968
§ 5

§ 5 – Befahren mit Wasserfahrzeugen

Jedermann darf im Rahmen der Vorschriften des Schifffahrtsrechts sowie der Vorschriften dieses Gesetzes die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. Das Befahren der bundeseigenen Talsperren und Speicherbecken ist nur zulässig, soweit es durch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 2 gestattet wird. Das Befahren der Bundeswasserstraßen in Naturschutzgebieten und Nationalparken nach den §§ 23 und 24 des Bundesnaturschutzgesetzes kann durch Rechtsverordnung, die das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erlässt, geregelt, eingeschränkt oder untersagt werden, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist.

Kurz erklärt

  • Jeder darf die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren, solange die Schifffahrtsgesetze beachtet werden.
  • Das Befahren von bundeseigenen Talsperren und Speicherbecken ist nur erlaubt, wenn eine spezielle Rechtsverordnung dies gestattet.
  • In Naturschutzgebieten und Nationalparks kann das Befahren der Bundeswasserstraßen durch Rechtsverordnungen geregelt werden.
  • Diese Regelungen müssen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt erlassen werden.
  • Einschränkungen oder Verbote können erlassen werden, um den Schutzzweck der Gebiete zu gewährleisten.