Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
02. April 1968
§ 2
§ 2 – Bestandsänderung
(1) Soll ein Gewässer Bundeswasserstraße werden oder soll ein Gewässer die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verlieren, bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Bund, dem Land und dem bisherigen oder dem künftigen Eigentümer. Den Übergang bewirkt ein Bundesgesetz; das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Übergang von Gewässern oder Gewässerstrecken mit nur örtlicher Bedeutung durch Rechtsverordnung zu bewirken. (2) In Rechtsvorschriften nach Absatz 1 ist die Anlage 1 zu ändern.
Kurz erklärt
- Ein Gewässer kann Bundeswasserstraße werden oder diese Eigenschaft verlieren, wenn eine Vereinbarung zwischen Bund, Land und Eigentümer getroffen wird.
- Der Übergang erfolgt durch ein Bundesgesetz.
- Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmte Gewässer durch Rechtsverordnung übertragen.
- Dies betrifft Gewässer oder Gewässerstrecken mit nur örtlicher Bedeutung.
- Änderungen in den Rechtsvorschriften müssen in Anlage 1 vorgenommen werden.