Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 02. April 1968
§ 18a

§ 18a – Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz

(1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 18 Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen. (2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1) benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten. (3) Wird die Frist nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über Maßnahmen zum zügigen Abschluss des Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten.

Kurz erklärt

  • Behörden sollen bei grenzüberschreitenden Projekten zusammenarbeiten und Informationen austauschen.
  • Nationale Zeitpläne für Genehmigungsverfahren müssen abgestimmt werden.
  • Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr informiert auf Anfrage die Europäischen Koordinatoren über den Stand der Projekte.
  • Bei Fristüberschreitungen muss das Ministerium die Koordinatoren über Maßnahmen zur Beschleunigung der Verfahren informieren.
  • Die Regelungen beziehen sich auf Projekte gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1.