Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 02. April 1968
§ 14c

§ 14c – Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. normal normal Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. normal normal Für die Zustellung, Veröffentlichung im Internet oder Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden. normal normal Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Planfeststellung und Plangenehmigung unterliegen bestimmten Fristen gemäß § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
  • Wenn der Plan nicht innerhalb von zehn Jahren nach Unanfechtbarkeit umgesetzt wird, verliert er seine Gültigkeit, es sei denn, eine Verlängerung um bis zu fünf Jahre wird beantragt.
  • Vor der Entscheidung über eine Verlängerung muss eine Anhörung gemäß den Vorschriften für die Planfeststellung oder Plangenehmigung stattfinden.
  • Die Regeln für Zustellung, Veröffentlichung und Anfechtung gelten auch für die Entscheidung über die Verlängerung.
  • Bei notwendigen Planergänzungen bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, solange sie nicht offensichtlich betroffen ist.