Gesetzklar

WASTRG – wastrg

Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 1968-04-02

§ 1 – Binnenwasserstraßen, Seewasserstraßen

(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen oder der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen, dazu gehören auch alle Gewässerte…

§ 2 – Bestandsänderung

(1) Soll ein Gewässer Bundeswasserstraße werden oder soll ein Gewässer die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verlieren, bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Bund, dem Land und dem bisherigen oder dem künftigen Eigentümer. Den Übergang bewirkt ein Bundesgesetz; das Bundesministerium für Digital…

§ 3 – Erweiterung und Durchstiche

(1) Werden Landflächen an einer Bundeswasserstraße zum Gewässer und wird dadurch das Gewässerbett der Bundeswasserstraße für dauernd erweitert, so ist das Gewässer ein Teil der Bundeswasserstraße. (2) Das Eigentum an der Erweiterung wächst dem Bund lastenfrei zu. Ist die Erweiterung künstlich herbei…

§ 4 – Einvernehmen mit den Ländern

Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Bundeswasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.…

§ 5 – Befahren mit Wasserfahrzeugen

Jedermann darf im Rahmen der Vorschriften des Schifffahrtsrechts sowie der Vorschriften dieses Gesetzes die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. Das Befahren der bundeseigenen Talsperren und Speicherbecken ist nur zulässig, soweit es durch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 2 gestattet wir…

§ 6 – Gemeingebrauch

Durch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 3 kann der Gemeingebrauch geregelt, beschränkt oder untersagt werden, soweit es zur Erhaltung der Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand notwendig ist. Unter der gleichen Voraussetzung können die Behörden der Wasserstraßen- und Sc…

§ 7 – Allgemeine Vorschriften über Unterhaltung und Betrieb

(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. (2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei ge…

§ 8 – Umfang der Unterhaltung

(1) Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3. Bei der…

§ 9 – Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen

(1) Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen, die notwendig sind, um für die Schifffahrt nachteilige Veränderungen des Gewässerbettes zu verhindern oder zu beseitigen, bedürfen der vorherigen Planfeststellung. Die §§ 14 bis 21 sind anzuwenden. (2) (aufgehoben)…

§ 10 – Anlagen und Einrichtungen Dritter

Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer sind von ihren Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Unterhaltung der Bundeswasserstraße, der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen oder der Schifffahrtszeichen sowie di…

§ 11 – Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Bundeswasserstraße erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass Beauftragte des Bundes die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese sonst nur mit unverhä…

§ 12 – Allgemeine Vorschriften über Ausbau und Neubau

(1) Der Ausbau und der Neubau der Bundeswasserstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. (2) Ausbau sind die über die Unterhaltung hinausgehenden Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, einer Kreuzung mit einer Bundeswasserstraße, eines oder beider Ufer, die die Bundeswassers…

§ 13 – Planungen

(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bestimmt im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Planung und Linienführung der Bundeswasserstraßen. Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit…

§ 14 – Planfeststellung, vorläufige Anordnung

(1) Der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung von Bundeswasserstraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Anhörungs…

§ 14a – Anhörungsverfahren

(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Das Gleiche gilt für die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach den …

§ 14b – Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auch dann aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch…

§ 14c – Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher a…

§ 14d – Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes…

§ 14e – Rechtsbehelfe

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundeswasserstraßen betreffen, die wegen der Herstellung der Deutschen Einheit, normal normal der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, normal normal d…

§ 14f – Projektmanager

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, normal der Fristenkontrolle, normal der Koordinie…

§ 15 – Veränderungssperre, Vorkaufsrecht

(1) Sobald der Plan auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht, ausgelegt oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteiger…

§ 16 – Besondere Pflichten im Interesse des Vorhabens

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierun…

§ 17 – Veröffentlichung im Internet

Wird der Plan nicht nach § 14a Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 23 des Gesetze…

§ 18 – Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz

(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das im Kernnetzkorridor nach Anlage 3 gelegen ist, oder normal normal im Kernnetzkorridor nach Anlage 4 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfestst…

§ 18a – Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz

(1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 18 Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen. (2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr…

§ 18b – Berichterstattung an die Europäische Kommission

Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen: Die Anza…

§ 20 – Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Neubau oder den Ausbau einer Bundeswasserstraße benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbe…

§ 21 – Ausschluss von Ansprüchen

(1) Dient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl der Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfechtbar, sind Ansprüche wegen nachteiliger Wirkungen gegen den Inhaber des festgestellten Plans, die auf die Unterlassung oder Beseitigung der Aus- oder Neubaumaßnahme, auf die Herstellung von Schutze…

§ 22 –

(weggefallen)…

§ 23 –

(weggefallen)…

§ 24 – Strompolizei

(1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes haben die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten (Strompolizei). (2) Zur strompolizeilichen Überwachung der …

§ 25 – Verantwortliche Personen

(1) Strompolizeiliche Maßnahmen, die durch das Verhalten von Personen erforderlich werden, sind gegen die Personen zu richten, die die Gefahr oder die Störung verursacht haben. Sie können auch gegen diejenigen gerichtet werden, die für die Personen aufsichtspflichtig sind. (2) Wer einen anderen zu e…

§ 26 – Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

(1) Zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung können die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes strompolizeiliche Maßnahmen auch gegen andere als die in § 25 bezeichneten Personen treffen und sie besonders z…

§ 27 – Strompolizeiverordnungen

(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen. (2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Generaldirektion …

§ 28 – Strompolizeiliche Verfügungen

(1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen). (2) Strompolizeiliche Verfügungen…

§ 29 – Verhältnismäßigkeit, Wahl der Mittel

(1) Eine strompolizeiliche Verfügung darf nicht zu einem Schaden führen, der zu dem beabsichtigten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sollen das Mittel zur Abwehr der Gefahr oder zur Beseitigung der Störung bestimmen, wenn dieses für den Betroffenen nac…

§ 30 – Besondere Befugnisse zur Beseitigung von Schifffahrtshindernissen

(1) Wird der für die Schifffahrt erforderliche Zustand einer Bundeswasserstraße oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf einer Bundeswasserstraße durch in der Bundeswasserstraße hilflos treibende, festgekommene, gestrandete oder gesunkene Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen oder durch a…

§ 31 – Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung

(1) Einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes bedürfen Benutzungen (§ 9 des Wasserhaushaltsgesetzes) einer Bundeswasserstraße, normal normal die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen einschließlich des Verlegens, der Veränderung…

§ 32 – Rücknahme und Widerruf der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung

(1) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn es zur Erhaltung der Bundeswasserstraße in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand oder zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Ve…

§ 33 – Besondere Pflichten im Interesse der Überwachung

(1) Überprüft das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, ob die Bedingungen und Auflagen der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung erfüllt werden, hat der Inhaber der Genehmigung das Betreten von Grundstücken zu gestatten, die Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Auskünfte zu erte…

§ 34 – Schifffahrtszeichen

(1) Das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen, die für die Schifffahrt auf Bundeswasserstraßen gelten, sind Hoheitsaufgaben des Bundes. (2) Rechtliche Verpflichtungen Dritter, bestimmte Schifffahrtszeichen zu setzen oder zu betreiben, bleiben unberührt. Wer ein Schifffahrtszeichen setzen oder…

§ 35 – Wasserstands- und Hochwassermeldedienst, Eisbekämpfung und Feuerschutz

(1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterhält neben der ihr nach § 8 obliegenden Unterhaltung, soweit möglich und zumutbar, einen Wasserstands- und Hochwassermeldedienst im Benehmen mit den Ländern, auch um zu einer rechtzeitigen und zuverlässigen Hochwasserwarnung und -vorh…

§ 36 – Allgemeine Vorschriften über Entschädigung

(1) Eine Entschädigung nach diesem Gesetz bemisst sich nach dem Entgelt, das für eine vergleichbare Leistung im Wirtschaftsverkehr üblich ist. Fehlt es an einer vergleichbaren Leistung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der…

§ 37 – Einigung, Festsetzungsbescheid

(1) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Sie hat auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt vor Festsetzung der Entschädigung eine Einigung zustande, ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift enthält: Ort und Zeit der …

§ 38 – Vollstreckung

(1) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung findet statt aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist; normal normal aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist ode…

§ 39 – Rechtsweg

(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben. Diese Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozessordnung. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn die Generaldire…

§ 40 – Duldungspflicht

(1) Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden Bundeswasserstraße oder eines anderen neuen öffentlichen Verkehrsweges eine Kreuzung, hat der andere Beteiligte die Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für di…

§ 41 – Kosten der Herstellung von Kreuzungsanlagen

(1) Werden Bundeswasserstraßen ausgebaut oder neu gebaut und müssen neue Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen hergestellt oder bestehende geändert werden, hat die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer Änderung zu tragen, soweit nicht ein…

§ 42 – Unterhaltung der Kreuzungsanlagen

(1) Die Kreuzungsanlagen im Zuge öffentlicher Verkehrswege hat der Beteiligte zu unterhalten, der die Kosten der Herstellung der Kreuzungsanlage ganz oder überwiegend getragen hat. Die Unterhaltung umfasst auch spätere Erneuerungen und den Betrieb der beweglichen Bestandteile der Kreuzungsanlagen. (…

§ 43 – Durchfahrten unter Brücken im Zuge öffentlicher Verkehrswege

(1) Ist die Durchfahrt unter Brücken im Zuge öffentlicher Verkehrswege durch Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zu sichern oder durch Schifffahrtszeichen zu bezeichnen, hat der Rechtsträger, auf dessen Kosten die Brücke errichtet oder geändert wird, auch die Kost…

§ 44 – Enteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen

(1) Für Zwecke der Unterhaltung, des Ausbaus und des Neubaus von Bundeswasserstraßen durch den Bund, für die Errichtung von bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und bundeseigenen Schifffahrtszeichen sowie für Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen nach § 9 ist die Enteignung zulässig, soweit s…

§ 45 – Zuständigkeiten

(1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führen dieses Gesetz durch, wenn es nichts anderes bestimmt. (2) (weggefallen) (3) Als fachtechnische Behörden stehen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Bundesanstalt für Wasserbau, die Bundesanstalt …

§ 46 – Rechtsverordnungen

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, normal normal die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5), normal normal die Regelung, B…

§ 48 – Anforderungen der Sicherheit und Ordnung

Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist dafür verantwortlich, dass die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Ab…

§ 49 –

(weggefallen)…

§ 50 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Talsperre oder ein Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen befährt, normal normal einer Vorschrift einer nach § 5 Satz 3, § 27 oder § 46 Nr. 1 bis 3 ergangenen Rechtsverordnung, einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung e…

§ 51 – Ordnungswidrigkeitendatei

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei über die von ihr verfolgten Ordnungswidrigkeiten gemäß § 50 zum Zweck der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Vorgangsverwaltung. (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werde…

§ 56 – Überleitungs- und Schlussbestimmungen

(1) Wenn bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen befahren werden dürfen, ist eine neue Zulassung nach der auf Grund des § 46 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung nicht nötig. (2) Für die Fortführung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfa…

§ 57 –

(weggefallen)…

§ 58 –

(weggefallen)…

§ 59 –

(Inkrafttreten)…

Anlage 1 – (zu § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 7 und § 2 Absatz 2)Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes

A Fundstelle: (BGBl. I 2021, 1298 - 1305) Fundstelle center col1 8* col2 62* col3 49* col4 45* Lfd. Nr. 1 center col1 middle Bezeichnung der Wasserstraße 1 center col2 1 1 middle Endpunkte der Wasserstraße 1 center col4 col3 middle bottom 1 col1 Aller 1 col2 1 1 Mühlenwehr in Celle (km 0,25) 1 col3 …

Anlage 2 – (zu § 14e Abs. 1)Bundeswasserstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 985, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle col1 1 10.00* col2 2 90.00* Lfd. Nr. 1 Bezeichnung 1 1 Mittellandkanal (Hannover - Magdeburg)/Elbe-Havel-Kanal/Untere Havel-Wasserstraße/Berliner Wasserstraßen 1 1 Havel-Oder-Wasserstraße und H…

Anlage 3 – (zu § 18 Absatz 1 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 409, S. 30) Fundstelle c1 10* c2 55* justify c3 100* Lfd. Nr. 1 center TEN-V-Kernnetzkorridor 1 center Bezeichnung 1 center middle bottom 1 Nordsee – Ostsee 1 (Świnoujście/Szczecin –) Grenze PL/DE–Berlin 1 1 Nordsee – Ostsee 1 Nord-Ostsee-Kanal 1 1 Nordsee – Ostsee 1 Be…

Anlage 4 – (zu § 18 Absatz 1 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 409, S. 30 – 31) Fundstelle c1 10* c2 55* justify c3 100* Lfd. Nr. 1 center TEN-V-Kernnetzkorridor 1 center Bezeichnung 1 center middle bottom 1 Nordsee – Ostsee 1 Szczecin/Świnoujście – Grenze PL/DE – Berlin (Havel-Oder-Wasserstraße) 1 1 Nordsee – Ostsee 1 Berlin – Mag…

Anhang EV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet E Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 1111)- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: . ... Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) normal mit folgenden Maßgaben: a) § 56 Abs. 2 gilt entsprechend für die Fortführ…