Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 02. April 1968
§ 28

§ 28 – Strompolizeiliche Verfügungen

(1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen). (2) Strompolizeiliche Verfügungen können mündlich, schriftlich, elektronisch oder durch Zeichen erlassen werden. Sie müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (3) Ist der nach § 25 Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die notwendige Maßnahme ausführen. Der Verantwortliche ist von der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. Entstehen durch die Maßnahme Kosten, können sie ihm auferlegt werden. (4) Die Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter können Anordnungen erlassen, die bestimmte Personen betreffen und Gebote oder Verbote enthalten.
  • Diese Anordnungen können mündlich, schriftlich, elektronisch oder durch Zeichen gegeben werden und müssen klar formuliert sein.
  • Wenn der Verantwortliche nicht erreichbar ist, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt notwendige Maßnahmen selbst durchführen und muss den Verantwortlichen darüber informieren.
  • Die Kosten für die Maßnahmen können dem Verantwortlichen auferlegt werden.
  • Bestimmte Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und des Binnenschifffahrtsgesetzes bleiben weiterhin gültig.