Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 02. April 1968
§ 25

§ 25 – Verantwortliche Personen

(1) Strompolizeiliche Maßnahmen, die durch das Verhalten von Personen erforderlich werden, sind gegen die Personen zu richten, die die Gefahr oder die Störung verursacht haben. Sie können auch gegen diejenigen gerichtet werden, die für die Personen aufsichtspflichtig sind. (2) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist neben diesem dafür verantwortlich, dass sich der andere bei der Ausführung der Verrichtung ordnungsgemäß verhält. (3) Strompolizeiliche Maßnahmen, die durch das Verhalten oder den Zustand eines Tieres oder durch den Zustand einer Sache erforderlich werden, sind gegen den Eigentümer zu richten. Strompolizeiliche Maßnahmen können auch gegen den gerichtet werden, der die tatsächliche Gewalt ausübt; die Maßnahmen sind nur gegen diesen zu richten, wenn er die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers oder eines anderen Verfügungsberechtigten ausübt, oder wenn er auf einen im Einverständnis mit dem Eigentümer schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag als allein verantwortlich anerkannt worden ist.

Kurz erklärt

  • Strompolizeiliche Maßnahmen richten sich gegen die Personen, die eine Gefahr oder Störung verursacht haben.
  • Auch Aufsichtspflichtige können für das Verhalten der betroffenen Personen verantwortlich gemacht werden.
  • Wer jemanden mit einer Aufgabe betraut, ist ebenfalls verantwortlich für dessen ordnungsgemäßes Verhalten.
  • Maßnahmen, die durch Tiere oder Sachen erforderlich werden, richten sich gegen den Eigentümer.
  • Wenn jemand die tatsächliche Gewalt über ein Tier oder eine Sache hat, können Maßnahmen auch gegen ihn gerichtet werden, wenn dies gegen den Willen des Eigentümers geschieht oder er schriftlich anerkannt wurde.