Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
02. April 1968
§ 48
§ 48 – Anforderungen der Sicherheit und Ordnung
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist dafür verantwortlich, dass die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht.
Kurz erklärt
- Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sorgt für die Sicherheit und Ordnung der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen.
- Dazu gehören auch die Schifffahrtszeichen und wasserbaulichen Anlagen.
- Diese Einrichtungen müssen allen Sicherheitsanforderungen entsprechen.
- Es sind keine behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse erforderlich.
- Die Verwaltung übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung dieser Standards.