§ 26 – Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
(1) Zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung können die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes strompolizeiliche Maßnahmen auch gegen andere als die in § 25 bezeichneten Personen treffen und sie besonders zur Hilfeleistung anhalten, wenn a) nach § 25 verantwortliche Personen nicht in Anspruch genommen werden können, normal normal b) Maßnahmen durch die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes selbst oder durch beauftragte Dritte nicht möglich oder ausreichend sind und normal normal c) die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche eigene Gefahr oder Verletzung überwiegender anderweitiger Verpflichtungen in Anspruch genommen werden können. normal normal normal arabic Der Betroffene kann für den ihm durch die Maßnahme entstandenen Schaden eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur solange und soweit getroffen und aufrechterhalten werden, als nicht andere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung getroffen werden können.
Kurz erklärt
- Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung kann Maßnahmen gegen Personen ergreifen, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen.
- Diese Maßnahmen können auch gegen Personen erfolgen, die nicht in § 25 genannt sind.
- Die Behörden dürfen handeln, wenn verantwortliche Personen nicht erreichbar sind oder eigene Maßnahmen nicht ausreichen.
- Die betroffenen Personen können eine angemessene Geldentschädigung für entstandene Schäden verlangen.
- Die Maßnahmen dürfen nur so lange gelten, bis andere Lösungen zur Gefahrenbeseitigung gefunden werden.