§ 51 – Ordnungswidrigkeitendatei
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei über die von ihr verfolgten Ordnungswidrigkeiten gemäß § 50 zum Zweck der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Vorgangsverwaltung. (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden: zum Betroffenen: a) Familienname, Geburtsname und Vornamen, normal normal b) Tag und Ort der Geburt, normal normal c) Anschrift, normal normal d) gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, normal normal e) gegebenenfalls Name und Anschrift des Unternehmens sowie normal normal f) gegebenenfalls Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten, normal normal normal alpha normal normal die zuständige Bußgeldstelle und das Aktenzeichen, normal normal die Tatzeiten und Tatorte sowie Merkmale von Tatwerkzeugen, normal normal die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten, normal normal das Datum der Einleitung des Verfahrens sowie das Datum der Verfahrenserledigung durch die Bußgeldstelle, die Staatsanwaltschaft und das Gericht unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften, normal normal die für die ordnungsgemäße Vorgangsverwaltung erforderlichen Daten, insbesondere die Höhe der Geldbuße. normal normal normal arabic (3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen: das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6, normal normal Verfahren von besonderer Bedeutung nach Absatz 5 und die dabei einzuhaltenden Löschungsfristen. normal normal normal arabic (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zu folgenden Zwecken folgenden Stellen auch in elektronischer Form übermittelt werden: zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben a) nach diesem Gesetz oder normal normal b) nach Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, normal normal normal alpha den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder sowie der Bundeskasse, normal normal zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der als Ordnungswidrigkeit verfolgten Tat stehen, den Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder oder normal normal zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder von Anordnungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Sinne des § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Hauptzollämtern. normal normal normal arabic (5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach dem Ende der Vollstreckungsverjährung. Dies gilt nicht, soweit bei Verfahren von besonderer Bedeutung eine längere Frist erforderlich ist.
Kurz erklärt
- Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei über Ordnungswidrigkeiten zur Verwaltung von Verfahren.
- In dieser Datei können persönliche Daten wie Name, Geburtsdatum, Adresse und Informationen über gesetzliche Vertreter gespeichert werden.
- Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung Details zur Datenspeicherung und Löschfristen festlegen.
- Die gespeicherten Daten dürfen elektronisch an bestimmte Stellen übermittelt werden, um Verwaltungsaufgaben und die Verfolgung von Straftaten zu unterstützen.
- Daten müssen gelöscht werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung.