Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 02. April 1968
§ 39

§ 39 – Rechtsweg

(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben. Diese Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozessordnung. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt binnen sechs Monaten nach Erlass des Verwaltungsaktes oder nach dem Vorgang, der die Beeinträchtigung herbeigeführt hat, eine Entschädigung nicht festgesetzt hat; ist eine Entschädigung nach § 75 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes festzusetzen, beginnt die Frist von sechs Monaten mit der Antragstellung. (2) Für die Klage ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Örtlich zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Beeinträchtigung eintritt; § 36 Absatz 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (3) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Bescheides anders festgesetzt wird. (4) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auf Antrag des Berechtigten den Bescheid für vorläufig vollstreckbar erklären.

Kurz erklärt

  • Beteiligte können innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides Klage erheben.
  • Die Klage kann auch eingereicht werden, wenn innerhalb von sechs Monaten keine Entschädigung festgesetzt wurde.
  • Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, unabhängig vom Streitwert.
  • Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen richtet sich auf Zahlung des geforderten Betrags.
  • Das Gericht kann den Bescheid auf Antrag vorläufig vollstreckbar erklären.