§ 46 – Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, normal normal die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5), normal normal die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6, normal normal die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind. normal normal normal arabic Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr darf Rechtsverordnungen erlassen.
- Diese Verordnungen regeln den Betrieb von bestimmten Anlagen und die Zulassung von Wasserfahrzeugen auf Talsperren und Speicherbecken.
- Es können auch Regelungen zum Gemeingebrauch erlassen werden.
- Die Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung können festgelegt werden, wenn sie nicht bereits im Gesetz stehen.
- Das Ministerium kann diese Ermächtigung an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.