Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 02. April 1968
§ 9

§ 9 – Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen

(1) Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen, die notwendig sind, um für die Schifffahrt nachteilige Veränderungen des Gewässerbettes zu verhindern oder zu beseitigen, bedürfen der vorherigen Planfeststellung. Die §§ 14 bis 21 sind anzuwenden. (2) (aufgehoben)

Kurz erklärt

  • Maßnahmen zur Erhaltung des Gewässerbettes an Bundeswasserstraßen müssen vorher genehmigt werden.
  • Diese Genehmigung erfolgt durch ein Planfeststellungsverfahren.
  • Ziel der Maßnahmen ist es, negative Auswirkungen auf die Schifffahrt zu verhindern oder zu beseitigen.
  • Bestimmte Paragraphen (14 bis 21) sind auf diese Verfahren anwendbar.
  • Ein Abschnitt des Gesetzes wurde aufgehoben.