Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 02. April 1968
§ 24

§ 24 – Strompolizei

(1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes haben die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten (Strompolizei). (2) Zur strompolizeilichen Überwachung der Bundeswasserstraßen dürfen Beauftragte der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sorgt für die Sicherheit auf den Bundeswasserstraßen.
  • Sie trifft Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Erhaltung der Wasserstraßen für die Schifffahrt.
  • Beauftragte dürfen Grundstücke, Anlagen und Wasserfahrzeuge betreten, um die Überwachung durchzuführen.
  • Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird in diesem Zusammenhang eingeschränkt.
  • Die Hafenaufsicht bleibt von diesen Regelungen unberührt.