§ 29 – Verhältnismäßigkeit, Wahl der Mittel
(1) Eine strompolizeiliche Verfügung darf nicht zu einem Schaden führen, der zu dem beabsichtigten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sollen das Mittel zur Abwehr der Gefahr oder zur Beseitigung der Störung bestimmen, wenn dieses für den Betroffenen nach den Umständen nicht ohne weiteres erkennbar ist. Kommen für die Erfüllung einer Aufgabe mehrere Maßnahmen in Betracht, haben die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu wählen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen. (2) Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, an Stelle eines durch strompolizeiliche Verfügung angedrohten oder festgesetzten Mittels ein von ihm angebotenes anderes Mittel anzuwenden, das die Gefahr ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit ebenso wirksam abwehren kann. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf einer Frist gestellt werden, die dem Betroffenen zur Ausführung der Verfügung gesetzt wird, spätestens bis zum Ablauf der Frist für die Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage.
Kurz erklärt
- Eine strompolizeiliche Verfügung darf keinen unverhältnismäßigen Schaden verursachen.
- Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter entscheiden über geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.
- Bei mehreren möglichen Maßnahmen sollen die Ämter die am wenigsten belastende auswählen.
- Betroffene können auf Antrag ein alternatives Mittel zur Gefahrenabwehr vorschlagen.
- Der Antrag auf ein alternatives Mittel muss innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden.