§ 35 – Wasserstands- und Hochwassermeldedienst, Eisbekämpfung und Feuerschutz
(1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterhält neben der ihr nach § 8 obliegenden Unterhaltung, soweit möglich und zumutbar, einen Wasserstands- und Hochwassermeldedienst im Benehmen mit den Ländern, auch um zu einer rechtzeitigen und zuverlässigen Hochwasserwarnung und -vorhersage beizutragen. Sie soll, unbeschadet anderer besonderer Verpflichtungen, für die Eisbekämpfung auf den Bundeswasserstraßen sorgen, soweit sie wirtschaftlich zu vertreten ist. (2) Soweit Brände auf den Seewasserstraßen und den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen den Verkehr behindern können, ist der Bund zur Unterhaltung des Feuerschutzes nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung zuständig.
Kurz erklärt
- Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sorgt für die Unterhaltung der Wasserstraßen und bietet einen Wasserstands- und Hochwassermeldedienst an.
- Dieser Dienst wird in Zusammenarbeit mit den Ländern durchgeführt, um rechtzeitige Hochwasserwarnungen und -vorhersagen zu ermöglichen.
- Die Verwaltung ist auch für die Eisbekämpfung auf Bundeswasserstraßen zuständig, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist.
- Bei Bränden auf Seewasserstraßen und angrenzenden Binnenwasserstraßen, die den Verkehr stören könnten, ist der Bund für den Feuerschutz verantwortlich.
- Die Regelungen zum Feuerschutz erfolgen gemäß einer Vereinbarung mit den Ländern.