§ 50 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Talsperre oder ein Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen befährt, normal normal einer Vorschrift einer nach § 5 Satz 3, § 27 oder § 46 Nr. 1 bis 3 ergangenen Rechtsverordnung, einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung oder einer vollziehbaren Auflage einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Genehmigung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, normal normal entgegen der Vorschrift des § 30 Abs. 2 ein Hindernis beseitigt oder Gegenstände von diesem fortschafft, normal normal entgegen § 31 Abs. 1 ohne strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung eine Bundeswasserstraße benutzt oder Anlagen errichtet, verändert oder betreibt oder einer nach § 31 Abs. 4 erteilten Auflage nicht nachkommt, normal normal entgegen der Vorschrift des § 33 Abs. 1 a) das Betreten von Grundstücken nicht gestattet, Anlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich macht oder technische Ermittlungen oder Prüfungen nicht duldet, normal normal b) die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt oder normal normal c) die Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, normal normal normal arabic normal normal ohne die nach § 34 Abs. 2 erforderliche Genehmigung ein Schifffahrtszeichen setzt oder betreibt oder normal normal der Vorschrift des § 34 Abs. 4 über die Ausgestaltung oder den Betrieb von Anlagen, ortsfesten Einrichtungen oder Schifffahrtszeichen zuwiderhandelt. normal normal normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Kurz erklärt
- Es ist verboten, Talsperren oder Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen zu befahren, wenn dies gegen bestimmte Vorschriften verstößt.
- Auch das Beseitigen von Hindernissen oder das Fortschaffen von Gegenständen ohne Genehmigung ist nicht erlaubt.
- Die Nutzung von Bundeswasserstraßen ohne die erforderliche Genehmigung ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit.
- Das Betreten von Grundstücken oder das Nicht-Dulden von technischen Prüfungen kann bestraft werden.
- Verstöße können mit Geldbußen von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.