Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
02. April 1968
§ 6
§ 6 – Gemeingebrauch
Durch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 3 kann der Gemeingebrauch geregelt, beschränkt oder untersagt werden, soweit es zur Erhaltung der Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand notwendig ist. Unter der gleichen Voraussetzung können die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes durch Verfügung den Gemeingebrauch regeln, beschränken oder untersagen.
Kurz erklärt
- Der Gemeingebrauch an Bundeswasserstraßen kann durch eine Rechtsverordnung geregelt werden.
- Diese Regelung ist notwendig, um die Wasserstraßen für die Schifffahrt in gutem Zustand zu halten.
- Beschränkungen oder Verbote des Gemeingebrauchs sind möglich.
- Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes hat ebenfalls die Befugnis, den Gemeingebrauch zu regeln.
- Diese Maßnahmen dienen dem Erhalt der Bundeswasserstraßen.