Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 02. April 1968
§ 11

§ 11 – Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Bundeswasserstraße erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass Beauftragte des Bundes die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese sonst nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. (2) Die Anlieger haben das Bepflanzen der Ufer zu dulden, soweit es für die Unterhaltung der Bundeswasserstraße erforderlich ist. Die Anlieger können durch Verfügung der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird; sie haben bei der Nutzung die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten. (3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. (4) Der Inhaber einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (§ 31) hat ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass die Ausübung der Genehmigung durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Auf die Interessen des zur Duldung Verpflichteten ist Rücksicht zu nehmen.

Kurz erklärt

  • Anlieger und Hinterlieger müssen das Betreten und die Nutzung ihrer Grundstücke durch Bundesbeauftragte dulden, wenn dies zur Unterhaltung von Bundeswasserstraßen notwendig ist.
  • Anlieger müssen das Bepflanzen der Ufer dulden, wenn es für die Unterhaltung der Wasserstraße erforderlich ist.
  • Behörden können Anlieger verpflichten, ihre Ufergrundstücke so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung der Wasserstraße nicht beeinträchtigt wird.
  • Geschädigte durch Maßnahmen zur Unterhaltung haben Anspruch auf Schadenersatz.
  • Inhaber einer Genehmigung müssen dulden, dass ihre Nutzung durch Unterhaltungsarbeiten vorübergehend gestört wird, ohne Anspruch auf Entschädigung.