Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 02. April 1968
§ 10

§ 10 – Anlagen und Einrichtungen Dritter

Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer sind von ihren Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Unterhaltung der Bundeswasserstraße, der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen oder der Schifffahrtszeichen sowie die Schifffahrt nicht beeinträchtigt werden.

Kurz erklärt

  • Eigentümer und Besitzer müssen Anlagen an Bundeswasserstraßen gut warten und betreiben.
  • Die Unterhaltung der Wasserstraße darf nicht gestört werden.
  • Der Betrieb von bundeseigenen Schifffahrtsanlagen muss gesichert sein.
  • Schifffahrtszeichen müssen ordnungsgemäß funktionieren.
  • Die Schifffahrt darf durch diese Anlagen nicht beeinträchtigt werden.