Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 02. April 1968
§ 14e

§ 14e – Rechtsbehelfe

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundeswasserstraßen betreffen, die wegen der Herstellung der Deutschen Einheit, normal normal der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, normal normal der Verbesserung der seewärtigen Zufahrten zu den deutschen Seehäfen und deren Hinterlandanbindung, normal normal ihres sonstigen internationalen Bezuges oder normal normal der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe normal normal normal arabic in der Anlage 2 aufgeführt sind. (2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. (3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung betrifft Vorhaben an Bundeswasserstraßen, die für die Deutsche Einheit und die EU-Erweiterung wichtig sind.
  • Anträge auf aufschiebende Wirkung gegen Planfeststellungsbeschlüsse müssen innerhalb eines Monats nach Zustellung gestellt werden.
  • Der Kläger muss innerhalb von zehn Wochen nach Klageerhebung alle relevanten Fakten und Beweismittel angeben.
  • Verspätete Erklärungen und Beweismittel werden nur akzeptiert, wenn der Kläger einen triftigen Grund dafür angibt.
  • Die Frist kann verlängert werden, wenn der Kläger im vorherigen Verfahren nicht beteiligt war.