Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
02. April 1968
§ 27
§ 27 – Strompolizeiverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen. (2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. (3) Strompolizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein. (4) Zuständig für die Änderung oder Aufhebung einer Strompolizeiverordnung ist die im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung für ihren Erlass zuständige Behörde.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr darf Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr erlassen.
- Diese Verordnungen betreffen die Sicherheit im Bereich der Wasserstraßen und Schifffahrt.
- Das Ministerium kann die Ermächtigung zur Erlassung dieser Verordnungen an eine andere Behörde übertragen.
- Die Inhalte der Strompolizeiverordnungen müssen klar und eindeutig sein.
- Die zuständige Behörde kann Änderungen oder Aufhebungen der Verordnungen vornehmen.