§ 38 – Vollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung findet statt aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist; normal normal aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. normal normal normal arabic (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht. (3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheides wird nur erteilt, wenn und soweit er für die Beteiligten unanfechtbar ist.
Kurz erklärt
- Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grundlage einer Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt wurde.
- Alternativ kann die Zwangsvollstreckung auch aus einem Festsetzungsbescheid erfolgen, wenn die Ausfertigung bereits zugestellt wurde oder gleichzeitig zugestellt wird.
- Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten des Amtsgerichts erteilt, wo die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sitzt.
- In bestimmten Fällen entscheidet das genannte Gericht über die Zwangsvollstreckung.
- Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheides wird nur erteilt, wenn dieser unanfechtbar ist.