Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 02. April 1968
§ 40

§ 40 – Duldungspflicht

(1) Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden Bundeswasserstraße oder eines anderen neuen öffentlichen Verkehrsweges eine Kreuzung, hat der andere Beteiligte die Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Änderung bestehender Kreuzungsanlagen. (2) Öffentliche Verkehrswege sind die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können (Anschlussbahnen), und ferner die den Anschlussbahnen gleichgestellten Eisenbahnen, normal normal die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, normal normal die sonstigen öffentlichen Bahnen auf besonderen Bahnkörpern. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bei der Planung neuer Bundeswasserstraßen oder öffentlicher Verkehrswege muss eine Kreuzung berücksichtigt werden.
  • Der betroffene Beteiligte muss die Kreuzungsanlage akzeptieren.
  • Die verkehrlichen und betrieblichen Interessen des Beteiligten sind angemessen zu berücksichtigen.
  • Dies gilt auch für Änderungen an bestehenden Kreuzungsanlagen.
  • Öffentliche Verkehrswege umfassen Eisenbahnen, Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen.