Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 02. April 1968
§ 14f

§ 14f – Projektmanager

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, normal der Fristenkontrolle, normal der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, normal der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen, normal der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und normal der Leitung eines Erörterungstermins, normal arabic auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.

Kurz erklärt

  • Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann einen Dritten mit verschiedenen Verfahrensschritten beauftragen.
  • Dazu gehört die Erstellung von Verfahrensleitplänen und die Festlegung von Fristen.
  • Der Dritte kann auch die Koordination von Gutachten und die Auswertung von Stellungnahmen übernehmen.
  • Außerdem kann er die organisatorische Vorbereitung und Leitung eines Erörterungstermins durchführen.
  • Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag bleibt jedoch bei der zuständigen Behörde.