Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 02. April 1968
§ 43

§ 43 – Durchfahrten unter Brücken im Zuge öffentlicher Verkehrswege

(1) Ist die Durchfahrt unter Brücken im Zuge öffentlicher Verkehrswege durch Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zu sichern oder durch Schifffahrtszeichen zu bezeichnen, hat der Rechtsträger, auf dessen Kosten die Brücke errichtet oder geändert wird, auch die Kosten der Herstellung dieser Einrichtungen zu tragen. (2) Die Unterhaltung der Einrichtungen obliegt der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Die Unterhaltung umfasst auch spätere Erneuerungen und den Betrieb der Einrichtungen. Der Rechtsträger, auf dessen Kosten die Einrichtungen hergestellt sind, hat der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Unterhaltungskosten zu erstatten. (3) Sind die Einrichtungen wegen der Entwicklung der Schifffahrt oder bei einer Änderung von Rechtsvorschriften durch andere Einrichtungen zu ersetzen, hat die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die neuen Einrichtungen auf ihre Kosten herzustellen und zu unterhalten. Der nach Absatz 2 Satz 3 Verpflichtete hat zu den weiteren Unterhaltungskosten bis zur Höhe seiner bisherigen Verpflichtungen beizutragen. (4) Werden die Einrichtungen erst nach der Errichtung der Brücke notwendig, hat sie die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf ihre Kosten herzustellen und zu unterhalten. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten nach bestehenden Rechtsverhältnissen anders geregelt ist. (6) Wenn es die besonderen Verhältnisse einer Brücke erfordern, kann die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit dem für die Brücke zuständigen Rechtsträger vereinbaren, dass dieser Einrichtungen ganz oder teilweise herstellt, betreibt oder andere Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu ihrer Unterhaltung wahrnimmt. Durch die Vereinbarung werden die Obliegenheiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nach den Absätzen 2 bis 4 nicht berührt.

Kurz erklärt

  • Der Rechtsträger, der eine Brücke baut oder ändert, trägt die Kosten für Sicherheits- und Kennzeichnungseinrichtungen unter Brücken.
  • Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist für die Wartung und Erneuerung dieser Einrichtungen verantwortlich.
  • Wenn neue Einrichtungen aufgrund von Änderungen in der Schifffahrt notwendig werden, trägt die Verwaltung die Kosten, der ursprüngliche Rechtsträger muss jedoch weiterhin für einen Teil der Unterhaltungskosten aufkommen.
  • Werden die Einrichtungen erst nach der Brückenerrichtung nötig, übernimmt die Verwaltung die Kosten für deren Herstellung und Wartung.
  • Die Regelungen gelten nicht, wenn bestehende Rechtsverhältnisse andere Kostenregelungen vorsehen.