Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 02. April 1968
§ 14d

§ 14d – Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

Kurz erklärt

  • Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
  • Bei Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens kann auf eine Erörterung verzichtet werden.
  • Dies betrifft die Erörterung gemäß § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
  • Auch die Regelungen des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind betroffen.
  • Ansonsten gelten die Vorschriften des Gesetzes für das neue Verfahren.