Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
02. April 1968
§ 14d
§ 14d – Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
Kurz erklärt
- Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
- Bei Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens kann auf eine Erörterung verzichtet werden.
- Dies betrifft die Erörterung gemäß § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
- Auch die Regelungen des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind betroffen.
- Ansonsten gelten die Vorschriften des Gesetzes für das neue Verfahren.