§ 18b – Berichterstattung an die Europäische Kommission
Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen: Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach § 18 Absatz 1 und § 18a Absatz 1, normal normal die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, normal normal die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern, normal normal die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung sowie normal normal die Einrichtung gemeinsamer Behörden. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Planfeststellungsbehörde muss dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr Informationen zur Berichterstattung an die Europäische Kommission bereitstellen.
- Der erste Bericht ist bis zum 30. April 2026 fällig, danach alle zwei Jahre.
- Es müssen die Anzahl der laufenden und abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren angegeben werden.
- Die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Verfahren muss ebenfalls mitgeteilt werden.
- Zudem sind Angaben zu Verfahren, die länger als vier Jahre dauern, und zu Fristüberschreitungen erforderlich.