Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
02. April 1968
§ 4
§ 4 – Einvernehmen mit den Ländern
Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Bundeswasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.
Kurz erklärt
- Bei der Verwaltung von Bundeswasserstraßen müssen die Bedürfnisse der Landeskultur berücksichtigt werden.
- Der Ausbau und Neubau von Bundeswasserstraßen soll ebenfalls die Landeskultur respektieren.
- Die Wasserwirtschaft spielt eine wichtige Rolle bei der Planung und Verwaltung.
- Es ist wichtig, dass die Bundesbehörden mit den Ländern zusammenarbeiten.
- Einvernehmen zwischen Bund und Ländern ist erforderlich.