Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 02. April 1968
§ 33

§ 33 – Besondere Pflichten im Interesse der Überwachung

(1) Überprüft das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, ob die Bedingungen und Auflagen der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung erfüllt werden, hat der Inhaber der Genehmigung das Betreten von Grundstücken zu gestatten, die Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu dulden. (2) Werden besondere Überwachungsmaßnahmen, vor allem fachtechnische Untersuchungen, erforderlich, können dem Inhaber der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung die Kosten dieser Maßnahmen auferlegt oder die Untersuchungen auf seine Kosten aufgegeben werden. (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (4) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.

Kurz erklärt

  • Der Inhaber einer Genehmigung muss dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Zugang zu Grundstücken und Anlagen gewähren und Informationen bereitstellen.
  • Bei speziellen Überwachungsmaßnahmen können die Kosten dem Genehmigungsinhaber auferlegt werden.
  • Auskünfte können verweigert werden, wenn sie zu strafrechtlichen Konsequenzen für den Auskunftspflichtigen oder nahe Angehörige führen könnten.
  • Bestimmte Informationen, die im Rahmen der Überprüfung erlangt werden, unterliegen nicht den Regelungen der Abgabenordnung, es sei denn, es besteht ein öffentliches Interesse an der Verfolgung von Steuerstraftaten.
  • Vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.